Kapitel 14 | |
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B. Der
Schuldnerwechsel |
D.
Bankgeschäfte |
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I. Übertragung
der Gläubiger- oder Schuldnerrolle | |
Die Vertragsübernahme
ist nicht nur eine rechtliche Kombination von Zession und Schuldübernahme!
So behalf man sich aber früher! –Von Vertragsübernahme spricht man,
wenn nicht nur (einzelne) Rechte oder Pflichten eines Gläubigers
oder Schuldners auf eine dritte Person übertragen werden, sondern
wenn die gesamte Rechtsstellung / Rolle eines Gläubigers oder Schuldners
in einem Schuldverhältnis auf einen Dritten übergeht.
Es geht dabei um die Übertragung aller Rechte und (!) Pflichten
einer Partei im Schuldverhältnis durch einen einheitlichen Rechtsakt. | |
Das ABGB kennt noch keinen eigenen Rechtsgeschäftstypus
der Vertragsübernahme; wohl aber gibt es mittlerweile einzelne Fälle
der Vertragsübernahme kraft Gesetzes → Übertragung
von Rechten und Pflichten
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Die Vertragsübernahme
muss grundsätzlich von allen Betroffenen vereinbart werden;
nur dann wird sie als zulässig angesehen. | Zustimmung aller |
Dafür bestehen
mehrere Möglichkeiten: | Mehrere Möglichkeiten |
• entweder dreiseitiger
Vertrag oder | |
• durch Vertrag zwischen Ausscheidendem und Eintretendem und
vorweg oder nachträglich gegebener Zustimmung des verbleibenden (bisherigen) Vertragspartners. | |
•
Das Arbeitsrecht kennt mittlerweile in § 3 Abs
1 AVRAG eine gesetzliche Sonderregelung
→ Neue
Betriebsübergangsregelung: AVRAG 1993
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1. Typische Beispiele
– Anwendungsbereich | |
Praktisch bedeutsam ist die Vertragsübernahme für: | |
• die Unternehmensveräußerung;
oder | |
• die Veräußerung eines vermieteten Hauses /
Grundstücks, wobei der Erwerber als (künftiger) Vermieter zB in
bestehende Mietverträge eintritt; oder | |
• den Wechsel einer Partei im Kreditverhältnis;
sog Umschuldung. | |
Dazu
Gschnitzer, in: Franz Gschnitzer Lesebuch 628 (1993): „Das Ergebnis,
zu dem wir beim Personenwechsel im Kreditverhältnis kommen, ist
daher: Im Einklang mit der generellen Zulässigkeit der zweiseitigen
Vertragsübernahme ist auch im Kreditverhältnis ein Wechsel der Partei
bei Fortbestand desselben Verhältnisses zulässig, und zwar ebenso
auf der Seite des den Kredit zur Verfügung Stellenden wie des den
Kredit Suchenden, immer aber nur mit Zustimmung des anderen Vertragsteiles.” | |
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SZ
58/7 (1985): Wohnungseigentümer sind
zur Klage wegen Gewährleistung und Schadenersatz gegen Professionisten
legitimiert, wenn sie mit dem WE-Organisator die Vereinbarung treffen,
in die vom WE-Organisator abgeschlossenen und noch abzuschließenden
Verträge, insbesondere den Architektenvertrag, Bauvertrag und sonstige
Werkverträge einzutreten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen
zu übernehmen. | |
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JBl
1988, 720: In der Bestimmung eines Bierbezugsvertrags,
die den Kunden zur Überbindung des Bezugsvertrags auf den Erwerber
des Gasthauses verpflichtet, liegt auch die vorwegerteilte Zustimmung
der Brauerei zur Vertragsübernahme durch jeden beliebigen Erwerber. | |
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2. Gschnitzers
und Ehrenzweigs Meinung | |
Zitate von Gschnitzer und – darin eingeschlossen – Ehrenzweig
sollen das Problem der Vertragsübernahme nochmals
umreißen: | |
„Man
kann nicht ... die Vertragsübernahme in Forderungsabtretung und
Schuldübernahme zerlegen, da das Schuldverhältnis nicht nur aus
Forderungen und Schulden besteht. Wenn eine Partei wechselt, müssen
auch die Gestaltungsrechte, die ihr zustehen, übergehen, und die
verbleibende Partei muss ihr zustehende Gestaltungsrechte nunmehr
gegen die neue Partei geltend machen; hier werden aber weder Forderungen
übertragen noch Schulden übernommen. Das hat Ehrenzweig, System,
§ 334, I, richtig erkannt: ‘Die Schuldübernahme durch Vertrag mit
dem Schuldner (§ 1405 ABGB) ist gewöhnlich Bestandteil eines weitreichenden
Geschäftes: Übernahme eines Vertrages, zB einer Miete, eines Dienstvertrages,
einer Versicherung mit allen Rechten und Pflichten oder Übernahme
einer belasteten Sache (§ 1408 ABGB), oder der Aktiven und Passiven
eines Vermögens oder eines Geschäftes (§ 1409 ABGB). Die Vertragsübernahme
besteht darin, dass eine Vertragspartei sowohl ihre Ansprüche als
auch (mit Zustimmung des anderen Teils) ihre Verbindlichkeiten überträgt.
Aber die Wirkung reicht weiter als die der Abtretung und der Schuldübernahme.
Denn die alte Vertragspartei scheidet vollständig aus; auch Befugnisse,
die für sich allein nicht übertragen werden können, wie zB das Kündigungsrecht,
stehen nunmehr dem Übernehmer zu.’ | |
Nach richtiger Auffassung bewirkt daher die Vertragsübernahme
als eigenes Rechtsinstitut durch einheitlichen Akt den Parteienwechsel
als solchen, wozu die Zustimmung des oder der anderen Partner grundsätzlich
erforderlich ist, und worin der Übergang der Forderungen und Schulden,
aber auch anderer dem Schuldverhältnis entspringender Rechte und
Rechtslagen beschlossen ist”; Franz Gschnitzer Lesebuch 607 (1993). | |
Ein Argument
für die grundsätzliche Erlaubtheit der Vertragsübernahme im österreichischen
Privatrecht liefert | |
§ 1375 ABGB: „Es hängt von dem Willen des Gläubigers und
des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkürlichen Rechte und Verbindlichkeiten
umzuändern. Die Umänderung kann ohne oder mit Hinzukunft einer dritten
Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers oder eines neuen
Schuldners geschehen.” – Der italienische Codice Civile regelt
in den Art 1406–1410 die Vertragsübernahme (cessione del contratto). | |
3. Übertragung
von Rechten und Pflichten | |
Es macht also einen Unterschied, ob nur Rechte (=
Zession) oder nur Pflichten (= Schuldnerwechsel)
übertragen werden oder die Rechte und (!) Pflichten –
samt allfälligen Gestaltungsrechten – einer Partei im Schuldverhältnis. | |
Dazu kommt: Die Vertragsübernahme ist ein einheitlicher
Rechtsakt; nicht nur eine Kombination aus Zession und Schuldübernahme.
– Voraussetzung der gültigen Vertragsübernahme ist grundsätzlich
die Zustimmung aller Beteiligten. Davon gibt es jedoch – insbesondere
gesetzliche – Ausnahmen: | |
| Gesetzliche Ausnahmen vom Grundsatz der Zustimmung
aller: |
• §
69 VersVG: Erwerber des versicherten Gegenstandes tritt
an die Stelle des Veräußerers ins Versicherungsverhältnis ein: zB
KFZ-Versicherung beim Autoverkauf; | |
•
§ 12 Abs 1 MRG: Eintrittsrecht naher
Angehöriger in den Mietvertrag. Das Gesetz spricht irreführend
von Abtretung; | |
•
§ 12a MRG: Übergang des Mietverhältnisses bei Unternehmensveräußerung oder
–verpachtung; | |
•
§
13 MRG: Wohnungstausch (auch gegen den Willen des
Vermieters; Gericht ersetzt seine Zustimmung); | |
•
§ 31c Abs 3 KSchG: Verhinderter Reisender kann
seine Vertragsposition auf eine „andere Person” übertragen. | |
| Veräußerung einer versicherten Sache |
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§ 69 VersVG | |
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer
veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die
während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis
sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. | |
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit
des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. | |
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen
erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. | |
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Auch das wesentlich jüngere dtBGB von 1900
kennt die Vertragsübernahme noch nicht. Gemeint ist damit, dass
eine Partei des Schuldverhältnisses– also Gläubiger
oder Schuldner – jeweils mit ihren (gesamten) Rechten und Pflichten
ausscheidet und an ihre Stelle ein/e RechtsnachfolgerIn tritt. –
Unklar war lange, ob dadurch das Schuldverhältnis eine Änderung
erfährt oder ob es das gleiche bleibt, was zB beim Arbeitsverhältnis
(bei einem Wechsel des Arbeitgebers) für die Arbeitnehmer (wegen
Kündigung, Abfertigung, Entlohnung / Entgeltfortzahlung und Urlaubsansprüchen)
von Bedeutung ist. Von Vertragsübernahme kann man nämlich nur dann
sprechen, wenn das Schuldverhältnis trotz Parteiwechsels dasselbe
bleibt. Der Wechsel einer Vertragspartei betrifft nach hA die Identität
des Schuldverhältnisses nicht, was auch für allfällig bestellte
Sicherheiten von Bedeutung ist, die grundsätzlich weiter haften;
zB eine vom Schuldner bestellte Hypothek. Wurde die Sicherheit jedoch
von einem Dritten gegeben, ist seine Zustimmung nach § 1407 Abs
2 ABGB einzuholen. | |
| Abbildung 14.12: Unternehmens(ver)kauf – Ausnahme |
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II. Neue
Betriebsübergangsregelung: AVRAG 1993 | |
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Die genannte EU-RL hat
die nationalen Gesetzgeber veranlasst, den Betriebsübergang unter
besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes zu regeln.
Diese Harmonisierung erfolgte für Österreich mit dem ArbeitsvertragsrechtsanpassungsG
1993, BGBl 459, insbesondere den §§ 3 ff AVRAG. | |
Angeknüpft wird im
Gegensatz zu § 1409 ABGB an den Inhaberübergang.
Es ist also kein Eigentümerwechsel notwendig; Pacht genügt. Gemäß
§ 3 Abs 1 AVRAG tritt der Erwerber beim Betriebsübergang automatisch
(!) als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt
des Übergangs bestehenden Arbeitsverträge ein. Für noch nicht befriedigte
Ansprüche oder verdiente Anwartschaften aus diesen Arbeitsverträgen
haftet der Erwerber unbeschränkt. ISd
§ 1409 ABGB auf das Aktivvermögen beschränkt, haftet der Erwerber
für offene Forderungen von bereits vor Betriebsübergang ausgeschiedenen
Arbeitnehmern und für Verbindlichkeiten, die nicht am übergegangenen
Betrieb(steil), sondern am Gesamtunternehmen hängen. Der Übergang
der Arbeitsverhältnisse erfolgt nunmehr ex lege;
§ 3 Abs 1 AVRAG. Es ist also keine Zustimmung übernommener Arbeitnehmer
mehr nötig. Diese haben aber ein Widerspruchsrecht, wenn
der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die betriebliche
Pensionszusage nicht übernimmt; § 3 Abs 4 AVRAG. | |
Der Erwerber darf Kündigungen nur
aus organisatorischen, wirtschaftlichen, technischen Gründen etc.
aussprechen. Kündigungen, für die der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv
ist, sind unzulässig. – Der neue Arbeitgeber hat danach im Falle
des Betriebs- oder Unternehmensübergangs auch die kollektivvertraglich
vereinbarten Arbeitsbedingungen (bis zu einer allfälligen Kündigung
oder zum Ablauf des Kollektivvertrags → KAPITEL 11: Der
Kollektivvertrag als Rechtsquelle und → KAPITEL 12: Kollektivverträge)
einzuhalten. Auch Betriebsvereinbarungen gelten weiter; zB § 31 Abs
4 ArbVG. § 5 AVRAG regelt betriebliche Pensionszusagen bei Betriebsübergang. | |
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2. Die
Betriebsvereinbarung | |
Da
auf den Kollektivvertrag schon eingegangen wurde, soll hier noch
die Betriebsvereinbarung / BV kurz behandelt werden. Das ArbVG 1974,
BGBl 22 regelt die BV in den §§ 29-32. BVn sind nach § 29 ArbVG
„schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits
und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung)
andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung
durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten
ist.” | |
BVn füllen also einen gesetzlich vorgegebenen, aber im
Detail nicht ausgeführten Rahmen aus. | |
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§ 30 ArbVG
regelt den Wirksamkeitsbeginn, § 31 ArbVG die Rechtswirkungen von
BVn: Sie sind „innerhalb ihres Geltungsbereichs unmittelbar rechtsverbindlich”;
Abs 1. Abs 3 bestimmt, dass BVn durch „Einzelvereinbarung weder
aufgehoben noch beschränkt”, vielmehr nur verbessert werden können:
„Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer
günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch [BVn] nicht geregelt
sind.” | |
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§ 32 ArbVG regelt die Geltungsdauer von
BVn: Sie bestimmen grundsätzlich ihre Geltungsdauer selbst und können
„von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden”. | |
• Die BV begründet ein Dauerrechtsverhältnis;
allgemein zur Kündigung und den DSchVn → KAPITEL 6: Bedeutung
der Unterscheidung. | |
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B. Der
Schuldnerwechsel |
D.
Bankgeschäfte |
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