Kapitel 5 | |
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C. Vertragsfreiheit
und Privatautonomie |
E. Willensmängel
– Irrtum |
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Neu bearbeitet von R. Beiser | |
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I. Begriff und
Funktionen | |
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Steuern (Abgaben) sind Geldleistungen,
die einer Gebietskörperschaft zufließen und auf Grund öffentlichen
Rechts geschuldet und eingebracht werden. Der Steuerzahler hat eine
Gegenleistung nicht zu erwarten: Die öffentliche Hand kassiert Steuern
nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis (nicht nach dem Äquivalenzprinzip),
sondern lediglich mit der weit gefassten Widmung einer Verwendung
zum Wohle der Allgemeinheit („bonum commune”). Die Gebühren nach
dem Gebührengesetz (GebG) sind Steuern; eine äquivalente Gegenleistung
ist nicht Voraussetzung einer Gebührenpflicht nach dem GebG. | |
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Steuern erfüllen drei Funktionen: | |
• Sie finanzieren die
Staatsausgaben und sichern so die Erfüllung der Staatsaufgaben (Finanzierungsfunktion). | |
• Sie nehmen Geld und somit Wirtschaftsmacht
vom Einzelnen (Individuum; Steuerzahler) und geben das genommene
Geld der öffentlichen Hand. Wirtschaftsmacht wandert so von der
Privatautonomie in die Staatsautonomie, vom Markt in die Disposition
der Politik (Umverteilungsfunktion). | |
• Steuern können schließlich dazu eingesetzt
(und missbraucht) werden, um Gesellschaft und Wirtschaft zu steuern
/ zu lenken (Lenkungsfunktion). | |
II. Grobskizzierung
einiger Steuern | |
1. Die Einkommensteuer (ESt) | |
Die ESt besteuert im Wesentlichen das von natürlichen Personen
am Markt durch Leistungen erzielte Einkommen. Die ESt wird in drei
Formen erhoben: | |
• durch Veranlagung mittels
ESt-Bescheid (allgemeine Erhebungsform), | |
• durch Lohnsteuerabzug beim
auszahlenden Arbeitgeber und | |
• durch Kapitalertragsteuerabzug insbesondere
bei Banken anlässlich von Zinsgutschriften und bei Kapitalgesellschaften
anlässlich von Gewinnausschüttungen. | |
Die ESt hat im Jahr 2002 ca 21 Mrd ı Abgabenertrag
erbracht, das sind rund 39 % vom Abgabenerfolg des Bundes in Höhe
von rund 55 Mrd ı 2002 (AÖF 2003/37). | |
2. Die Körperschaftsteuer
(KöSt) | |
Die Körperschaftsteuer besteuert das Markteinkommen
juristischer Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,
Vereine, Privatstiftungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts). | |
Sie hat 2002 ca 4,5 Mrd ı erbracht, also
rund 8 % vom Gesamterfolg von 55 Mrd ı. | |
3. Die Umsatzsteuer (USt) | |
Die Umsatzsteuer besteuert den Konsum in
Österreich in der Regel mit 20 % oder 10 % (ermäßigter Steuersatz)
auf das Entgelt; der zivilrechtliche Preis setzt
sich aus dem Leistungsentgelt + USt zusammen. Der
Vorsteuerabzug sichert die Kostenneutralität der Umsatzsteuer in
der Unternehmerkette. Die Unternehmer haben die
USt aus dem an sie bezahlten Leistungspreis herauszurechnen und
an das Finanzamt abzuführen. Der Konsument wird durch den Ausschluss
vom Vorsteuerabzug belastet (= Steuerträger der USt), der Unternehmer
(= Steuerschuldner der USt) wird durch die umsatzsteuerbedingte
Verteuerung seiner Produkte und Leistungen und den damit verbundenen
Nachfragerückgang entsprechend der jeweiligen Preiselastizität der
Nachfrage indirekt belastet. | |
Die USt hat 2002 rund 17,6 Mrd ı Abgabenertrag
erbracht (also rund 32 % des Abgabengesamterfolges von rund 55 Mrd
ı 2002). | |
4. Weitere Beispiele
für Verbrauchsteuern | |
Andere Verbrauchsteuern / Konsumsteuern sind
die Tabak-, Bier-, Mineralöl-, Alkohol- und Schaumweinsteuer. | |
Sie haben 2002 rund 4,7 Mrd ı erbracht. | |
5. Die Grunderwerbsteuer
(GrESt) | |
Die Grunderwerbsteuer besteuert den Verkehr
mit österreichischen Grundstücken: Ein Grundstückskauf
löst 3,5 % (2 % im engsten Familienkreis – Ehegatten/Kinder) Grunderwerbsteuer
und rund 1 % Eintragungsgebühr für die Einverleibung im Grundbuch
aus. | |
Die Grunderwerbsteuer hat im Jahr 2002 einen
Abgabenerfolg von rund 451 Mio ı erbracht (also 0,8 % der Abgabengesamteinnahmen
des Bundes von rund 55 Mrd ı). | |
6. Die Veräußerung
eines bebauten Grundstückes als Fallbeispiel einer
Steuerkumulation | |
Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer können kumulativ anfallen:
Grundstücksumsätze sind in der Regel nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG
1994 unecht umsatzsteuerfrei; ein solcher umsatzsteuerfreier Verkauf
löst jedoch eine so genannte Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10
ff UStG 1994 aus, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten zehn
Jahre vor dem Verkauf zB anlässlich von Gebäudeinvestitionen einen
Vorsteuerabzug beansprucht hat. Die Vorsteuerkorrektur wird auch
in der Unternehmerkette zum Kostenfaktor, weil eine korrigierte
Vorsteuer beim Käufer nicht vorsteuerabzugsfähig ist. Der Veräußerer
kann jedoch nach § 6 Abs 2 UStG 1994 zur Umsatzsteuerpflicht optieren:
Der Verkauf des (bebauten) Grundstückes löst dann 20 % USt auf das
vereinbarte Entgelt aus. In einem solchen Fall kommt es zusätzlich
zu einer Kumulierung von USt und GrESt: Grunderwerbsteuer (und ebenso
die Eintragungsgebühr) werden vom zivilrechtlichen Kaufpreis (Entgelt
+ USt) bemessen; die USt erhöht also die Bemessungsgrundlagen der GrESt
und Eintragungsgebühr um 20 %. Die GrESt erhöht jedoch nicht die
Bemessungsgrundlage der USt: Die GrESt ist nicht Entgelt, sondern
eine Steuer ohne Gegenleistung; die GrESt steht außerhalb eines
wechselseitig final verknüpften Leistungsaustausches im Sinn der
Umsatzsteuer. | |
Im Einzelfall sind also die Nachteile einer
nicht vorsteuerabzugsfähigen Zehntelkorrektur nach § 12 Abs 10 ff
UStG gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen der GrESt und Eintragungsgebühr
durch 20 % USt im Fall der Option zur USt-Pflicht gegeneinander
abzuwägen. Bei der Abfassung von Kaufverträgen über inländische
Grundstücke ist zu vereinbaren, ob das Grundstück umsatzsteuerfrei
oder umsatzsteuerpflichtig veräußert wird; nur im Fall einer steuerpflichtigen
Veräußerung hat der Käufer als Unternehmer den Vorsteuerabzug (Achtung:
Auch die Vermietung einer Wohnung begründet die Unternehmerqualität
im Sinn der Umsatzsteuer.), die Option zur Umsatzsteuerpflicht liegt
in der Hand des Veräußerers. Es sollte somit vereinbart werden,
ob der zivilrechtliche Kaufpreis von zB 12 Mio ı sich aus 10 Mio
ı Entgelt + 2 Mio ı USt zusammensetzt oder 12 Mio ı ohne USt beträgt,
weil umsatzsteuerfrei veräußert wird (und der Erwerber somit keinen
Vorsteuerabzug in Höhe von 2 Mio ı hat). | |
In der Einkommensteuer ist zu differenzieren:
Wird ein Gebäude aus dem Privatvermögen innerhalb
der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, fallen bis zu 50 %
Einkommensteuer auf den erzielten Gewinn/Überschuss an. Zählt das
veräußerte Gebäude dagegen zum Betriebsvermögen,
ist zu unterscheiden: Bei im Firmenbuch eingetragenen Gewerbebetrieben ist
der auf Grund und Gebäude entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig
(bis zu 50 % ESt), bei anderen Betrieben ist dagegen Grund und Boden,
der nach Ablauf der Spekulationsfrist (§ 30 EStG) aus dem Anlagevermögen
veräußert wird, steuerfrei (§ 4 Abs 1 EStG), nur die Gebäudetangente
ist steuerpflichtig (bis zu 50 % ESt). Nutzt der Erwerber das Gebäude
zur Einkunftserzielung, sind die Anschaffungskosten für das Gebäude
abschreibbar (Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 EStG),
die Anschaffungskosten für den Grundanteil dagegen nicht. | |
Das Beispiel zeigt: Bei einer Gebäudeveräußerung
sind nicht nur wirtschaftliche (Investitions- und Finanzierungsrechnung)
und zivilrechtliche (zB Lastenfreiheit; Gewährleistung) Probleme
zu lösen, sondern auch Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer
und Eintragungsgebühr zu berücksichtigen. | |
7. Die Gesellschaftsteuer | |
Die Gesellschaftsteuer besteuert die Kapitalzufuhr
in Kapitalgesellschaften (Gesellschaftereinlagen) mit 1 %. | |
Die Gesellschaftsteuer hat 2002 rund 51
Mio ı erbracht (also rund 0,1 % der Abgabengesamteinnahmen des Bundes von
rund 55 Mrd ı). | |
8. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ErbSt) | |
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer besteuert | |
• Erwerbe von Todes
wegen | |
• Schenkungen unter Lebenden sowie freigebige
Zuwendungen und | |
• Zweckzuwendungen (nicht eine bestimmte Person
wird bedacht, sondern ein abstrakter Zweck wird gefördert, zB: Ein
Zehntel des Jahresgewinnes ist für die Kinderkrebsforschung zu verwenden.) | |
Der Erbschaftssteuertarif ist zweifach progressiv gestaffelt:
Nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erwerber und Überlasser gibt
es fünf Steuerklassen. Je entfernter die Verwandtschaft ist, desto
höher ist die Steuer. Zweckzuwendungen fallen in die Steuerklasse
V und sind deshalb nicht zu empfehlen. Der engste Familienkreis
wird am günstigsten gestellt. | |
Die Tarifspannweite ist groß: Je nach Steuerklasse
und Höhe des Vermögensanfalles fallen zwischen 2 % und 60 % Steuer
an. Zahlreiche Befreiungen durchlöchern die Erbschafts- und Schenkungssteuer
und stellen deren sachliche Rechtfertigung (Art 7 B-VG) insgesamt
in Frage: Im Ergebnis kommt es nach der gegenwärtigen ErbSt nicht
primär darauf an, wieviel Vermögen zwischen welchen
Personen unentgeltlich übertragen wird, sondern wie Vermögen übertragen
wird. Auf Grund der damit verbundenen ungleichen/willkürlichen Lastenverteilung
sieht der deutsche Bundesfinanzhof die ErbSt als verfassungswidrig
(BFH 22.5.2002, II R 61/99, BStBl 2002 II 598). Im Einzelfall (insbesondere
bei unerwarteten Todesfällen) kann die ErbSt zur Veräußerung des
vererbten Vermögens zwingen und dadurch weitere Steuern (USt/GrESt/Gebühren)
auslösen. Die Unternehmensnachfolge kann so erschwert werden. | |
Die
ErbSt ist bei der Gestaltung der Erbfolge zu beachten: Eine fideikommissarische
Substitution nach §§ 608 ff ABGB ist steuerlich ungünstig, weil
die ErbSt zweimal anfällt, eine Fruchtgenuss-konstruktion nach §
509 ABGB kommt der fideikommissarischen Substitution nahe und ist
steuergünstig, weil nur einmal ErbSt anfällt. | |
Das Gesamtaufkommen der ErbSt hat im Jahr
2002 rund 148 Mio ı (also rund 0,3 % des Abgabenerfolges des Bundes
von rund 55 Mrd ı) betragen. Budgetär fällt die ErbSt also nicht
ins Gewicht. Andere Abgaben sind ertragreicher. Die Normverbrauchsabgabe hat
2002 zB 415 Mio ı erbracht, die motorbezogene Versicherungssteuer 1.185
Mio ı, die Versicherungssteuer 826 Mio ı, die Mineralölsteuer 3.109
Mio ı. | |
9. Die Gebühren nach dem Gebührengesetz (GebG) | |
Das Gebührengesetz besteuert | |
bestimmte Schriften und Amtshandlungen im
Sinn des § 14 GebG: | |
zB Abschriften, amtliche Ausfertigungen,
Eingaben und Beilagen, Protokolle zB 260 ı für das Protokoll über
eine Hauptversammlung einer AG, 130 ı für ein Generalversammlungsprotokoll
einer GmbH; | |
Unterschriftsbeglaubigungen durch Urkundspersonen (die Gebühr
für Vollmachten ist entfallen), Reisedokumente, Zeugnisse, Führerscheine
sowie | |
Urkunden über folgende Rechtsgeschäfte nach § 33
GebG:
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Annahmeverträge: 1 % vom Vermögen des Annehmenden | |
Anweisungen: 2 % vom angewiesenen Wert | |
Bestandverträge: 1 % im Allgemeinen, 2 % bei der Jagdpacht;
Bemessungsgrundlage: alle Gegenleistungen des Mieters/Pächters | |
Bürgschaften und Schuldbeitritte: 1 % der verbürgten Schuld | |
Darlehen: 0,8 % der Darlehenssumme | |
Dienstbarkeiten: 2 % des Entgeltes für die Einräumung einer
Dienstbarkeit | |
Ehepakte: 1 % vom „paktierten” Vermögen | |
Glücksverträge: zB 2 % vom kapitalisierten Rentenwert bei
einer Leibrentenzusage | |
Hypothekarverschreibungen: 1 % der Hypothekarschuld | |
Kreditverträge: 0,8 % der Kreditsumme, wenn diese nur einmal
oder in maximal fünf Jahren mehrmals verfügbar ist; 1,5 % in allen
anderen Fällen | |
außergerichtliche Vergleiche: 1 % bei Streithängigkeit,
2 % bei nicht gerichtshängigen Streitigkeiten vom Gesamtwert der
von jeder Partei übernommenen Leistungen | |
Zessionen: 0,8 % des Zessionsentgeltes | |
Wechsel: ein Achtel Prozent = 0,125 % der Wechselsumme. | |
Die Gebühren nach dem GebG verteuern die Beweisvorsorge durch
Urkundenerrichtung und durch die Schriftlichkeit von Verträgen,
sie belasten die Fremdfinanzierung von Investitionen und beeinträchtigen
Österreichs Banken im internationalen Wettbewerb (0,8 % bis 1,5
% Darlehens- oder Kreditvertragsgebühr sind ein entscheidender Kostenfaktor
bei der Darlehens- und Kreditvergabe). | |
Die Gebühren nach dem GebG haben 2002 766
Mio ı erbracht (also rund 1,4 % der Abgabengesamteinnahmen des Bundes
von rund 55 Mrd ı). | |
III. Das Verhältnis
zwischen Abgabenrecht
und Privatrecht | |
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Abgabenrecht
ist zwingendes öffentliches Recht. Eine einmal
entstandene Abgabenschuld steht nicht zur Disposition der
Abgabenschuldner. Wird ein Rechtsgeschäft zivilrechtlich im
Einvernehmen der Vertragspartner rückgängig gemacht (mit
Wirkung ex tunc aufgehoben), bleibt die einmal ausgelöste Abgabenschuld
dennoch bestehen (§ 4 BAO). Steuergesetze lassen die zivilrechtliche
Aufhebung / Rückabwicklung / Minderung der Gegenleistung nur in
Ausnahmefällen auf das Steuerschuldverhältnis durchschlagen; so
zB § 17 GrEStG für den Fall der Nichterfüllung oder Ungültigkeit,
§ 33 ErbStG für den Fall eines Schenkungswiderrufes, § 16 UStG für
den Fall einer nachträglichen Entgeltsminderung zB wegen Gewährleistung
oder Forderungsausfalles oder im Fall einer Rückgabe der gelieferten
Ware. Nach § 17 Abs 5 GebG gilt dagegen: | |
”Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung
des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben
die entstandene Gebührenschuld nicht auf.” | |
Ein Mieter muss also die Bestandvertragsgebühr nach § 33
TP 5 GebG für eine Wohnungsmiete auf unbestimmte Dauer auch dann
bezahlen (1 % von der dreifachen Jahresmiete), wenn er nach drei
Wochen wieder auszieht. | |
Zivilrecht und Abgabenrecht sind vielfach miteinander
verknüpft und verwoben: | |
Das zeigen die beiden folgenden Beispiele einer mehrwertsteuergerechten
Rechnung und des wirtschaftlichen Eigentums: | |
2.
Mehrwertsteuergerechte
Rechnung | |
§ 11 UStG begründet einen zivilrechtlichen Anspruch
auf eine mehrwertsteuergerechte Rechnung in der
Unternehmerkette, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Welche
Merkmale diese Rechnung aufweisen muss, regelt § 11 UStG. Der zivilrechtliche
Anspruch auf Rechnungslegung nach § 11 UStG ist im Streitfall beim
Zivilgericht einzuklagen. | |
3.
Wirtschaftliches
Eigentum | |
Das wirtschaftliche
Eigentum (§ 24 BAO) löst sich vom sachenrechtlichen Eigentum
und stellt darauf ab, wer schuldrechtlich über
Substanz und Nutzung verfügen/disponieren kann. So mag ein Treuhänder
sachenrechtlich Eigentümer sein, die umfassende Dispositionsgewalt
liegt jedoch auf Grund der schuldrechtlichen Bindung beim Treugeber,
§ 24 BAO ordnet deshalb das wirtschaftliche Eigentum dem Treugeber
zu. Die Zurechnung von Leasinggegenständen in der Handels- und Steuerbilanz
folgt nicht dem sachenrechtlichen Eigentumsübergang; entscheidend
ist, ob der Leasingnehmer nach der gesamten Sach- und Vertragslage
eine eigentümerähnliche Herrschaftsgewalt erlangt hat: | |
„Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft
gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet”;
§ 24 Abs 1 lit d BAO. | |
Das wirtschaftliche Eigentum zielt nicht auf eine Antinomie
zwischen Zivil- und Steuerrecht. Das wirtschaftliche Eigentum löst
sich vom sachenrechtlichen Eigentumsübergang, knüpft jedoch gerade
an den Kern des subjektiven Eigentumsbegriffes an: | |
„Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis,
mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten,
und jeden andern davon auszuschließen”; § 354 ABGB. | |
Exakt an diese umfassende Dispositionsgewalt knüpft die
„Herrschaft gleich einem Eigentümer” an. Das wirtschaftliche
Eigentum legt den Schwerpunkt der Zurechnung von Wirtschaftsgütern
/ Vermögensgegenständen nicht auf den sachenrechtlichen Eigentumsübergang,
sondern auf die subjektiven Kernbefugnisse im Sinn einer umfassenden
tatsächlichen Sachherrschaft. Die schuldrechtliche Vertragslage
ist jedoch einzubeziehen, um die Frage zu klären, wem die umfassende Sachherrschaft
zukommt. | |
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4. Das Realisationsprinzip | |
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Die
Gewinnrealisierung iSd § 201 Abs 2
Z 4 lit a HGB erfolgt beim Maschinenlieferanten ebenfalls mit der
Lieferung der Maschine, wenn und weil er damit seinen Liefervertrag
wirtschaftlich erfüllt und sich seine Gegenleistungsgefahr auf die
Risiken aus Gewährleistung und Einbringlichkeit reduziert. Der schuldrechtliche
Übergang der Preisgefahr führt zu einer (relativ) sicheren Forderung
des Lieferanten auf die vereinbarte Gegenleistung. Dieser schuldrechtliche
Gefahrenübergang löst die Gewinnrealisierung handels- und steuerrechtlich
aus; Mayr aaO, 36. Handels- und Steuerbilanz messen also dem schuldrechtlichen
Gefahrenübergang ein größeres Gewicht zu als dem sachenrechtlichen
Eigentumsübergang. | |
5. Der Lieferbegriff
in der Umsatzsteuer | |
Auch
der umsatzsteuerrechtliche Lieferbegriff (§ 3 UStG
1994) löst sich vom sachenrechtlichen Eigentumsübergang: Mit der
Übergabe oder dem Beginn der Beförderung oder Versendung ist ein Gegenstand
umsatzsteuerrechtlich geliefert; vgl auch § 429 ABGB. Ein zivilrechtlich
wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt hindert eine umsatzsteuerrechtliche
Lieferung nicht. Wird die gelieferte Maschine an den Lieferanten
zurückgegeben, weil der Abnehmer den Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt,
so geht das sachenrechtliche Eigentum infolge des zivilrechtlich
wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes nicht auf den Abnehmer
über; umsatzsteuerrechtlich liegt dagegen zunächst eine Lieferung
vor, die in der Unternehmerkette beim Lieferanten zur USt-Pflicht
und beim Abnehmer zum Vorsteuerabzug führt; die Rückgabe der gelieferten
Maschine löst nach § 16 UStG für den Rückgabemonat eine entsprechende
USt-Korrektur beim Lieferanten und eine korrelierende Vorsteuerkorrektur
beim Abnehmer aus. | |
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Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmers (Einzelunternehmer,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, OEG, KEG, GmbH, AG, GmbH
& Co KG, Verein, Privatstiftung) wird von steuerlichen Gesichtspunkten
maßgebend beeinflusst. | |
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In einer verlustbringenden Anlauf- und Aufbauphase ist
eine Personengesellschaft vorteilhaft, weil ertragsteuerrechtlich
nicht die Gesellschaft als solche, sondern deren Gesellschafter
besteuert werden (Durchgriffsprinzip); die Gesellschafter einer
Personengesellschaft können Verluste aus der Gesellschaft mit anderen
positiven Einkünften ausgleichen; außerdem sind Finanzierungskosten
aus einer Fremdfinanzierung von Anteilen an einer Personengesellschaft
abzugsfähig. Die Rechtsform einer GmbH & Co KG ermöglicht eine
Haftungsbeschränkung für alle natürlichen Personen. | |
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In der Gewinnphase ermöglicht eine Kapitalgesellschaft eine
ertragsteuergünstige Gewinnspeicherung (34 % KöSt statt 50 % ESt).
Nach dem Trennungsprinzip ist die Kapitalgesellschaft
ein eigenständiges Steuersubjekt, Verluste einer Kapitalgesellschaft
können deshalb nicht von deren Gesellschaftern zum Ausgleich mit
positiven Einkünften genutzt werden. Kosten einer Fremdfinanzierung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (zB kreditfinanzierter
Aktienkauf oder kreditfinanzierte Einlage in eine GmbH) sind beim
Gesellschafter nicht abzugsfähig (Abzugsverbot nach § 20 EStG). | |
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Das Markteinkommen von Vereinen unterliegt der Körperschaftsteuer.
Viele Vereine sind gemeinnützig tätig. Gemeinnützige Vereine sind
mit ihren „unentbehrlichen Hilfsbetrieben” unter drei (kumulativ
zu erfüllenden) Voraussetzungen steuerfrei (§ 5
Z 6 KStG iV mit § 45 Abs 2 BAO): | |
a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtausrichtung
auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke ausgerichtet sein. | |
b) Die gemeinnützigen Zwecke dürfen nicht anders als durch
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. | |
c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen
Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang
in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar
ist. | |
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§ 5 Z 6 KStG befreit alle gemeinnützigen Körperschaften
von der Körperschaftsteuer hinsichtlich ihrer unentbehrlichen Hilfsbetriebe
(also auch eine gemeinnützige GmbH, AG oder PS). – Allerdings ist
zu beachten: Gemeinnützigkeit und Gewinnmaximierung schließen einander
grundsätzlich aus; ein Gewinnmaximierungsbetrieb zerstört in der
Regel den abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus (im Detail:
§ 44 und § 45 a BAO). | |
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Eine Privatstiftung darf nach § 1 Abs 2
PSG zwar nicht einen Gewerbebetrieb führen, eignet sich jedoch als
Holding einer GmbH. Ein Einzelunternehmen kann nach Art III UmgründungssteuerG steuergünstig
(Buchwertfortführung) in eine GmbH eingebracht werden, deren Alleingesellschafter
der bisherige Einzelunternehmer ist. Die 100 % Beteiligung an der
GmbH wird dann durch einen Stiftungsakt ganz oder teilweise auf
eine Privatstiftung übertragen, zB um den Bestand des Unternehmens
auf Dauer zu sichern, Erbrechtsprobleme zu lösen, die Familie über
mehrere Generationen zu versorgen, Erbschaftssteuerprobleme zu vermeiden
etc. | |
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Das UmgründungssteuerG erleichtert den
Wechsel zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften; es erleichtert
damit wirtschaftlich erforderliche Neustrukturierungen und mildert
die ertragsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Personen- und
Kapitalgesellschaften nach dem Durchgriffs- und Trennungsprinzip. | |
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C. Vertragsfreiheit
und Privatautonomie |
E. Willensmängel
– Irrtum |
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