Kapitel 2 | |
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D.
Internet und Recht |
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E. Zwei Kaufvertragsfälle
zur Wiederholung |
1.
Das „zurückgelegte” Kleid. – Eine Frau entdeckte in einem
Modegeschäft ein schönes Kleid, das ihr gefiel. Da sie nicht genug
Geld bei sich hatte, ließ sie das Stück zurücklegen und erklärte
der Verkäuferin, am nächsten Tag wieder zu kommen, das Kleid abzuholen
und den Kaufpreis bezahlen zu wollen. – Der Zufall wollte es jedoch,
dass sich die Kundin die Sache anders überlegte: Sie erblickte nämlich
im Schaufenster eines anderen Geschäfts dasselbe Kleid, jedoch zu
einem günstigeren Preis. Sie ging daher auf dieses zweite Angebot
ein und ließ sich im ersten Geschäft nicht mehr blicken. Die Erstverkäuferin
will ihr Kleid loswerden ...! | |
a) Muss die Frau bezahlen? | |
O Ja O Nein O Kommt darauf an | |
b) Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? | |
O Ja O Nein O Kommt darauf an | |
c) Kann die Frau der Erstverkäuferin gegenüber einwenden,
sie habe mittlerweile anderswo günstiger gekauft? | |
O Ja O Nein O Kommt darauf an | |
d) Wie steht es um den zweiten KaufV? Ist er | |
O gültig O ungültig O teilweise gültig / ungültig | |
2. Der Sofakauf auf Kredit. – Ende 1989
entdeckte eine Kundin in einem Innsbrucker Möbelgeschäft ein Sofa,
das genau ihren Ansprüchen gerecht wurde. Doch ihre finanzielle
Situation war prekär. Dies teilte die Frau der Verkäuferin auch
ganz ehrlich mit. Sie könne sich das Stück nur leisten, wenn der
Kaufpreis über einen Kredit finanziert werde. Die Verkäuferin war
einverstanden, ein Vertrag wurde unterzeichnet. Doch die Bank gewährte
der mittellosen Kundin keinen Kredit. Das Sofa wurde ihr nicht ausgehändigt.
Das Möbelhaus klagte aber dennoch den Kaufpreis des Möbelstücks
beim Innsbrucker Bezirksgericht ein. | |
Lösung: Die von der Verkäuferin
zur Kenntnis genommene und mit ihr ausdrücklich vereinbarte Bedingung
[Zur Bedingung: § 897 iVm den §§ 696 und 699 ABGB] für diesen Kauf,
dass nämlich dazu die entsprechende Kreditvergabe an die Kundin
[§ 1063 ABGB: Kreditkauf] erfolgen müsse, wurde auf der Vertragsurkunde
mit dem Vermerk „Kredit” deutlich gemacht. Die Frau konnte aus eigenen
Mitteln nicht einmal eine Anzahlung für das Möbelstück leisten.
[Zur Anzahlung beim Abzahlungsgeschäft vgl § 16 Abs 1 Z 2 iVm §
20 KSchG.] Zum Zwecke der Kreditvergabe übergab die Kundin der Verkäuferin
die geforderten Lohnzettel und ihren Reisepass. | |
Besagtes Möbelhaus arbeitet in Fällen von Raten-
oder Kreditkäufen mit einer bestimmten Bank zusammen. [§§ 16 ff
KSchG regeln das Abzahlungsgeschäft. In unserem Fall war vermutlich
ein Abzahlungsgeschäft gewollt. Aber wir wissen es nicht, daher
kann diese Frage offen bleiben, zumal sie auch nicht entscheidungsrelevant
ist.] Mit dem Datum der Auslieferung der Ware erhält das Möbelhaus
von der Bank den gesamten Kaufpreis und übergibt im Gegenzug dazu
der Bank den Warenübernahmeschein, womit auch der Eigentumsvorbehalt
an der Ware samt der restlichen Kaufpreisforderung an die Bank weitergegeben
wird. Die Rückzahlung des Kredites ist vom Kunden an die Bank zu
leisten, diese Form des Abzahlungsgeschäftes heißt Absatzfinanzierung → Das Abzahlungsgeschäft
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Doch als
sich die Kundin das Sofa abholen wollte, erfuhr sie, dass der Kredit
nicht bewilligt worden war. Sie sprach bei der Bank vor. Den geforderten
Bürgen [Zur Bürgschaft: §§ 1346 ff ABGB] konnte sie nicht beibringen.
Die Frau war zwar enttäuscht, doch war für sie die Sache erledigt.
Nicht aber für das Möbelhaus, das den Kaufvertrag erfüllt haben
wollte. | |
Das Gericht kam – zutreffender
Weise – zu der Auffassung, dass die Kundin keinen Zustand vorgespiegelt
habe, der die Verkäuferin in ihrer Entscheidung bezüglich der Chance
zur Erlangung eines Kredites bekräftigt hätte. Die Kreditvergabe
sei, so das Gericht, eine ausdrückliche Bedingung des Vertrags gewesen.
Da diese Bedingung aber ohne Verschulden der Kundin nicht eintrat,
sei der Vertrag für beide Parteien nicht bindend. Weder habe die
Kundin Anspruch auf Herausgabe des Sofas, noch das Möbelgeschäft
auf den Kaufpreis. Das Klagebegehren des Möbelhauses wurde daher
abgewiesen. – Auch der Berufungssenat am Innsbrucker LG kam zu derselben
Überzeugung. – Aus: TT 5.4.1991. | |
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